SATZUNG

I.
Allgemeines

§1

Firma, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Gesellschaft führt die Firma.

Blue Cap AG

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Vom 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.

§2

Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand des Unternehmens ist:
a) der Erwerb von oder die Beteiligung jeder Art an Unternehmen,
b) das Halten, die Verwaltung und die Verwertung von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen,
c) der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundeigentum,
d) die Verwaltung eigenen Vermögens,
e) die Beratung anderer oder verbundener Unternehmen mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung,
f) die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten.

Die Gesellschaft übernimmt hierbei die Funktion als geschäftsleitende Holding.

2. Die Gesellschaft wird Tochterunternehmen, verbundene Unternehmen und Beteiligungen langfristig fördern und eine gemeinsame Geschäftsstrategie verfolgen. Die Gesellschaft wird keine Beteiligungen an anderen Gesellschaften mit dem Ziel eingehen, durch deren Veräußerung eine Rendite zu erwirtschaften. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach dem Gesetz über das Kreditwesen oder dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnispflichtig sind.

3. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstande des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§3

Bekanntmachungen und Informationen

1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

2. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können — soweit rechtlich zulässig — auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.

§4

Grundkapital, Aktien

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

EUR 4.396.290

(in Worten: vier Millionen dreihundertsechsundneunzigtausendzweihundertneunzig Euro).

2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 4.396.290 Stückaktien ohne Nennwert. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

3. Der Vorstand ist bis zum 30. Juni 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 390.338 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach §186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. „mittelbares Bezugsrecht").

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
(b) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft;
(c) wenn der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den Börsenpreis der Aktien der Blue Cap AG nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung;
(d) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- und/ oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist dabei insbesondere ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien zu bestimmen, insbesondere auch die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr zu erstrecken, soweit die Hauptversammlung hierüber noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 30. Juni 2023 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

4. entfällt

5. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.810.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.810.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7. August 2015 von der Gesellschaft bis zum 6. August 2020 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.

6. Der Vorstand ist bis zum 30. Juni 2025 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige

Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 700.000,00 (in Worten: Euro siebenhunderttausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/1). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. „mittelbares Bezugsrecht").

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
(b) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unter-nehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern oder zum Zwe-cke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft;
(c) wenn der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den Börsenpreis der Aktien der Blue Cap AG nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, wobei andere im Ermächtigungszeitraum unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre er-folgte Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen einzurechnen sind.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist dabei insbesondere ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien zu bestimmen, insbesondere auch die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr zu erstrecken, soweit die Hauptversammlung hierüber noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 30. Juni 2025 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

7. entfällt

8. Der Vorstand ist bis zum 31. Mai 2026 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/1). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. „mittelbares Bezugsrecht").
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
(b) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unter-nehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft;
(c) wenn der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den Börsenpreis der Aktien der Blue Cap AG nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist dabei insbesondere ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien zu bestimmen, insbesondere auch die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien auf ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr zu erstrecken, soweit die Hauptversammlung hierüber noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Um-fang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 31. Mai 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

9. In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnbeteiligung neuer Stückaktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz festgesetzt werden, insbesondere können neue Stückaktien aus einer künftigen Kapitalerhöhung auch mit Vorzügen bei der Gewinnverteilung versehen werden.

II.
Vorstand

§5

Zusammensetzung und Geschäftsordnung

1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die genaue Zahl bestimmt der Aufsichtsrat. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, kann der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden des Vorstandes und einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

2. Falls der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht, werden alle Vorstandsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Das Verhältnis der Vorstände untereinander wird durch die Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmt. Hierzu gibt sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, welche der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf.

§ 6

Vertretung der Gesellschaft

1. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt dieses die Gesellschaft allein.
a) Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

b) Der Aufsichtsrat kann jederzeit jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Er kann weiter jedem Vorstandsmitglied gestatten, die Gesellschaft auch bei Rechtsgeschäften mit einem Dritten als dessen Vertreter (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB) zu vertreten.

2. entfällt.

III.
Aufsichtsrat

§7

Zusammensetzung, Amtsdauer

1. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann eine hiervon abweichende kürzere Amtsdauer beschließen. Die Wiederwahl ist statthaft.

3. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen niederlegen.

§8

Vorsitzender, Stellvertreter

1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.

2. Scheidet der Vorsitzende oder Stellvertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.

3. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden in dessen Namen von dem Vorsitzenden und, wenn dieser verhindert ist, von seinem Stellvertreter abgegeben.

§9

Aufsichtsratsbeschlüsse

1. Aufsichtsratsbeschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder soweit die Arbeit des Vorstandes betroffen ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes/Einzelvorstand mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.

3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen. An den Aufsichtsratssitzungen kann ein Aufsichtsratsmitglied auch dadurch teilnehmen, dass es eine schriftliche Stimmabgabe an den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter übergibt.

4. Außerhalb von Sitzungen ist eine schriftliche, telefonische, fernschriftliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation und Datenübertragung (insbesondere per Telefax oder elektronischer Stimmabgabe) durchgeführte Beschlussfassung zulässig, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies für den Einzelfall bestimmt. Die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Beschlussfassung des Aufsichtsrates bleiben hiervon unberührt.

5. Für Beschlussfassungen und Wahlen gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit, wobei die Stimme des Vorsitzenden nicht besonders behandelt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt.

6. Soweit nicht ausschließlich interne Organisationsfragen des Aufsichtsrates betroffen sind, hat jedes Vorstandsmitglied grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht bei den Aufsichtsratssitzungen, es sei denn, dass der Aufsichtsrat im Einzelfall dies ausnahmsweise durch Beschluss anders entscheidet.

7. Der Aufsichtsrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.



§10

Willenserklärungen des Aufsichtsrats

1. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch dessen Stellvertreter abgegeben.

2. Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden, sowie gegenüber dem Vorstand, ist der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter.

§12

Vergütung des Aufsichtsrats

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, die für das einzelne Mitglied EUR 10.000,00 beträgt, für den Vorsitzenden EUR 24.000,00 und für den stellvertretenden Vorsitzenden EUR 18.000,00 beträgt.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner für die Teilnahme an einer Sitzung als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende Zuschaltung ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 600,00.

(3) Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die Vergütung pro rata temporis.

(4) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern darüber hinaus ihre im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit anfallenden Auslagen sowie eine auf die Vergütung sowie das Sitzungsgeld entfallende Umsatzsteuer.

(5) Die Vergütung und die Sitzungsgelder sind einmal jährlich nach der ordentlichen Hauptversammlung für das vorangegangene Geschäftsjahr zahlbar.

6) Die Gesellschaft ist ermächtigt, für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) zu marktkonformen und angemessenen Bedingungen abzuschließen, wobei die Versicherungsprämie von der Gesellschaft übernommen wird.

IV.
Hauptversammlung

§13

Ort und Einberufung

1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem vorn Vorstand zu bestimmenden Ort statt.

2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen.

3. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist.

4. Mitteilungen nach § 125 AktG, welche ein Kreditinstitut an die Aktionäre zu übermitteln hat, können auch ausschließlich auf dem Weg der elektronischen Kommunikation erfolgen.

§14

Teilnahme und Stimmrecht

1. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform erforderlich. Als Nachweis reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mit-geteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

2. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht.

3. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist zudem ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

§15

Vorsitz

1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.

2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner und kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken.

§ 16

Beschlussfassung

1. Das Stimmrecht wird nach der Anzahl der Stückaktien ausgeübt. Das Stimmrecht beginnt mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage.

2. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Aktien gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorsehen. Im Falle der Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.

3. Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

4. Die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Stimmen.

§17

Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung

1. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach Ein-gang des Prüfungsberichtes sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.

2. Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes und wählt den Abschlussprüfer.

3. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie sind darüber hinaus ermächtigt, bis zu einem weiteren Viertel des Jahresüberschusses Beträge in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange die Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder so weit, dass sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.

4. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist der fünfte Teil des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklage einzustellen, bis diese Rücklage den Betrag des Grundkapitals erreicht hat.

5. Bei der Berechnung des gemäß Abs. 3 und 4 in Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.

6. Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Sie kann weitere Teile des Bilanzgewinns Gewinnrücklagen zuführen, sie kann diese Gewinne auch auf neue Rechnung vortragen oder unter die Aktionäre verteilen.

7. Die Hauptversammlung kann anstelle einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinnes im Wege einer Sachausschüttung beschließen.

8. Der Vorstand ist ermächtigt, die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton zuzulassen. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt mit der Einberufung.

9. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn nach Maßgabe des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre zahlen.

§ 18

Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung im geschätzten Gesamtbetrag von 2.500,-- €.

- Ende der Satzung -

Blue Cap AG



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